Zum Hauptinhalt springen

Kleine Sanierung

Wer bekommt eine Sanierungsförderung?

Hauseigentümer, Mieter, Wohnungseigentümer, Bauberechtigte.

Was kann gefördert werden?

Wohnhäuser, Wohnungen und Wohnheime.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Die Baubewilligung muss zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 30 Jahre zurückliegen, außer bei

  • Anschluss bzw. Umstellung auf Nah- oder Fernwärme
  • Energiesparenden, ökologischen und behindertenfreundlichen Maßnahmen
  • Sicherheitsmaßnahmen an Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen
  • Neuschaffung oder Erweiterung/Zubau von Wohnraum bei bestehenden Eigenheimen.

Für das zu fördernde Objekt muss eine Benützungsbewilligung jedenfalls vorliegen bzw. muss eine Fertigstellungsanzeige erfolgt sein.

Grundsätzlich ist nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen um die Förderung anzusuchen; die älteste Rechnung darf nicht älter als zwei Jahre sein. Bei einem Investitionsvolumen bis EUR 30.000,-- ist das Förderungsansuchen jedenfalls nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen (d. h. mit den bezahlten Rechnungen) einzureichen.

Bei einem Investitionsvolumen über EUR 30.000,-- kann in begründeten Ausnahmefällen auch mit Kostenvoranschlägen um die Förderung angesucht werden. Sofern mit Kostenvoranschlägen angesucht wird, erfolgt eine Vorprüfung. Die Bewilligung der Förderung kann immer erst nach Vorlage und Prüfung der bezahlten Rechnungen erfolgen. Die geförderten Wohnungen müssen ständig (mit Hauptwohnsitz) bewohnt werden. Ferienwohnungen, Zweitwohnungen und gewerblich genutzte Flächen können nicht gefördert werden.

Was gilt als Sanierungsmaßnahme?

  • Energie sparende und ökologische Maßnahmen
  • Errichtung oder Umgestaltung der Haustechnikanlagen
  • Sicherheitsmaßnahmen an Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen
  • Schaffung von neuem Wohnraum in bestehenden Gebäuden
  • Erhaltungsarbeiten an Wohngebäuden

Beispiele für Sanierungsmaßnahmen

  • Anschluss bzw. Umstellung auf Nah- oder Fernwärme
  • Automatische Biomasseheizungen (Scheitholzgebläsekessel bzw. Kombikessel sind im Großraum Graz nicht förderbar!)
  • Maßnahmen zur Verminderung des Energieverbrauches
  • Solaranlagen, Wärmepumpe für Heizung (Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5) und/oder Warmwasserbereitung
  • Photovoltaikanlage
  • Elektrischer Energiespeicher zur Optimierung des Eigenverbrauchs der Photovoltaikanlage
  • Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- oder Wärmeschutzes der Fenster, Außentüren, Außenwände, Dachschrägen, Wände zum nicht beheizten Dachraum, obersten Geschoßdecke sowie Wände und Fußboden gegen das Erdreich
  • Errichtung oder Umgestaltung von Heizungs-, Elektro-, Sanitär- und Wasserleitungsanlagen
  • Anschluss an das öffentliche Kanalnetz/Wassernetz
  • Neuschaffung von Wohnungen in bestehenden Gebäuden (z.B. Dachgeschoßausbau)
  • Erweiterung/Zubau von Wohnraum bei bestehenden Eigenheimen

Erhaltungsarbeiten

  • Instandsetzung des Daches einschließlich der erforderlichen Spenglerarbeiten
  • Sanierungsmaßnahmen am Dachstuhl
  • Kamin-, Decken-, Stiegeninstandsetzung
  • Mauertrockenlegung

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

Die anerkennbaren Sanierungskosten pro Wohnung sind mit EUR 30.000,- begrenzt. Durch Zuschläge – abhängig von der Anzahl der Öko-Punkte – können die anerkennbaren Sanierungskosten pro Wohnung auf EUR 50.000,- erhöht werden. Diese Beträge gelten auch bei ausschließlichen Wohngebäuden mit einer oder zwei Wohnungen bis zu einer Nutzfläche von 130 m².

Bei ausschließlichen Wohngebäuden mit einer oder zwei Wohnungen über 130 m² Nutzfläche sind die anerkennbaren Sanierungskosten mit EUR 80.000,- begrenzt. Durch Zuschläge - abhängig von der Anzahl der Öko-Punkte - können die anerkennbaren Sanierungskosten auf EUR 100.000,- erhöht werden.

Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen im Ausmaß von 15 % zu Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Gemeinden oder Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum von Gemeinden stehen, sowie gemeinnützige Bauvereinigungen können für Mietwohnungen zwischen einer Laufzeit von 10 Jahren oder 14 Jahren wählen. Anstatt eines Bankdarlehens können gemeinnützige Bauvereinigungen auch Eigenmittel einsetzen.

Details

  • Fördergeber
    Land Steiermark